Rechtlicher Rahmen für den Erdgastransport
Der rechtliche Rahmen für den Erdgastransport in Deutschland basiert auf dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sowie einer Reihe von Verordnungen und regulatorischen Vorgaben.
Die einzelnen Regelungen im Detail:
Die Fernleitungsnetzbetreiber (FNB) gewähren allen Gaslieferanten diskriminierungsfreien Zugang zu ihren Transportnetzen. Damit schaffen sie die Voraussetzungen für einen funktionierenden Wettbewerb im deutschen Gashandel.
Seit der zweiten Novelle des EnWG im Jahr 2005 gilt das Modell des regulierten Netzzugangs.
Der Netzzugang wird im Wesentlichen durch die Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen (KoV) und die darauf basierenden Geschäftsbedingungen der FNB geregelt. Die KoV wurde zuletzt in der Version XIV.1 (Stand November 2024) aktualisiert. Neben dem EnWG bilden die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) und die Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) sowie ergänzend Festlegungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) die rechtliche Grundlage der KoV. Die KoV ergänzt und konkretisiert die genannten Regelwerke.
Aufgrund eines EuGH-Urteils wurde Deutschland verpflichtet, die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden zu stärken. Daraus ergibt sich das Außerkrafttreten der GasNZV Ende 2025. Ebenfalls befristet ist die Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV), die spätestens zwei Jahre später in 2027 außer Kraft tritt. Künftig werden Festlegungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) zentrale Aspekte wie Kapazitätsmanagement und Bilanzierung regeln.
Der Zugang zum Fernleitungsnetz erfolgt über ein “Entry-Exit-Modell“: Transportkunden buchen Ein- und Ausspeisekapazitäten unabhängig voneinander. Der physische Transportweg spielt für die Entgeltermittlung keine Rolle – maßgeblich ist allein die Höhe der gebuchten Kapazitäten.
Deutschland verfügt über ein einheitliches Marktgebiet, in dem die einzelnen Versorgungsgebiete mehrerer Fernleitungsnetzbetreiber zusammengefasst sind. Der virtuelle Handelspunkt innerhalb dieses Marktgebiets ermöglicht den freien Handel mit Gasmengen.
Die Höhe der Netzentgelte basiert auf den von der BNetzA festgelegten Erlösobergrenzen im Rahmen der Anreizregulierung. In der Erlösobergrenze erkennt die BNetzA jene Kosten an, die dem Netzbetreiber zu Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben entstehen. Diese Kosten gehen in einen Effizienzvergleich ein und sind der Ausgangspunkt für die Bestimmung der angemessenen Erlösobergrenze.
Zur Weiterentwicklung der Netzentgeltsystematik im Gassektor hat die Bundesnetzagentur den sogenannten NEST-Prozess („Netze, Effizient, Sicher, Transformiert“) gestartet. Ziel der Bundesnetzagentur ist es, eine zukunftsfähige und verursachungsgerechte Struktur der Netzentgelte zu schaffen, die insbesondere die Herausforderungen der Energiewende und der Transformation des Gassystems berücksichtigt. Der NEST-Prozess ist eingebettet in den laufenden Prozess zur Neuausrichtung der Gasmarktregulierung ab 2026 und soll in die zukünftigen Festlegungen der BNetzA einfließen.
Die Anforderungen des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff sind durch das im Jahr 2024 novellierte Energiewirtschaftsgesetz (§§ 15a bis 15d EnWG) und in Anlehnung an den EU-weiten Netzentwicklungsplan (Verordnung (EG) Nr. 715/2009) festgelegt.
§ 15a des EnWG legt die zentralen Elemente der Netzentwicklungsplanung für Gas und Wasserstoff fest. Demnach sind die Betreiber von Fernleitungsnetzen und regulierte Betreiber von Wasserstofftransportnetzen verpflichtet, alle zwei Jahre – erstmals im Jahr 2025 – einen integrierten Netzentwicklungsplan für Gas und Wasserstoff zu erstellen. Zur Koordination dieses Prozesses haben sie gemäß § 15a Abs. 2 EnWG zum 30. Mai 2024 gemeinsam eine Koordinierungsstelle errichtet. Diese Stelle übernimmt Aufgaben wie die Erarbeitung des Szenariorahmens und die Erstellung des Netzentwicklungsplans. Zudem betreibt sie eine Datenbank, die Netzmodelle und Kapazitätsdaten enthält, um eine transparente und nachvollziehbare Planung zu gewährleisten. Alle relevanten Netzbetreiber sind verpflichtet, der Koordinierungsstelle die notwendigen Informationen bereitzustellen und bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans mitzuwirken. Ziel ist es, eine effiziente, bedarfsgerechte und klimazielkonforme Entwicklung der Gas- und Wasserstoffinfrastruktur sicherzustellen.
Die Koordinierungsstelle legt die Ausarbeitungen der Fernleitungsnetzbetreiber und der Betreiber von Wasserstofftransportnetzen der Bundesnetzagentur zur Prüfung vor. Behörden, wichtige Marktteilnehmer sowie die Öffentlichkeit werden konsultiert.
Zahlreiche Vorschriften im deutschen Gasmarkt beruhen auf europäischem Recht. Einen wesentlichen Impuls setzte das dritte Energiebinnenmarktpaket von 2009. Es führte das sogenannte „Unbundling“ ein, also die Trennung des Netzbetriebs von den anderen Wertschöpfungsstufen (Erzeugung, Handel und Vertrieb).
Zudem verpflichtete die Erdgaszugangsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 715/2009) die EU-Mitgliedstaaten zur Schaffung diskriminierungsfreier Netzzugangsbedingungen. Im Zuge dessen wurden verbindliche Netzkodizes entwickelt und die “Vereinigung” der europäischen Fernleitungsnetzbetreiber ENTSOG gegründet. Aufgabe von ENTSOG ist die Überwachung der Umsetzung der Netzkodizes sowie Erarbeitung eines europäischen zehnjährigen Netzentwicklungsplans (Ten-Year Network Development Plan (TYNDP)).
Im Mai 2024 verabschiedete die EU das Gas- und Wasserstoffmarktpaket als Teil des „Fit für 55“-Pakets, bestehend aus der Verordnung (EU) 2024/1789 und der Richtlinie (EU) 2024/1788. Es stärkt den Einsatz erneuerbarer und CO₂-armer Gase, fördert eine integrierte Netzplanung, verbietet langfristige fossile Gaslieferverträge ab 2049 und verbessert den Verbraucherschutz. Das Gesetz verpflichtet Gas- und Wasserstoffnetzbetreiber, alle vier Jahre einen gemeinsamen zehnjährigen Netzentwicklungsplan zu erstellen, um eine koordinierte Infrastrukturentwicklung sicherzustellen.

Rechtlicher Rahmen für eine sichere Versorgung mit Erdgas
Die aktuelle geopolitische Lage stellt die deutsche und europäische Gaswirtschaft vor neue, große Herausforderungen. Im engen Kontakt mit den Behörden setzen die FNB alles daran, auch bei möglichen Lieferausfällen jederzeit eine stabile Versorgung sicherzustellen.
Der rechtliche Rahmen für die Versorgungssicherheit in Deutschland basiert auf der europäischen Verordnung über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (EU) 2017/1938 (SoS-Verordnung) aus dem Jahr 2017 sowie einer Reihe von Verordnungen und regulatorischen Vorgaben.
Die einzelnen Regelungen im Detail:
Die SoS-Verordnung dient der Stärkung des Erdgasbinnenmarktes und der Vorsorge für den Fall einer Versorgungskrise. Sie definiert Zuständigkeiten sowie Pflichten von Unternehmen, nationalen Behörden und der EU-Kommission. Sie sieht einen umfassenden Maßnahmenkatalog und die nationale Implementierung eines dreistufigen Eskalationssystems (Frühwarn-, Alarm- und Notfallstufe) für den Fall einer Versorgungskrise vor. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Rahmen von Präventions- und Notfallplänen das vorgesehene Krisenmanagement einschließlich präventiver Maßnahmen vorab festzulegen. Die Präventions- und Notfallpläne werden alle vier Jahre vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Zusammenarbeit mit der Gaswirtschaft und der Bundesnetzagentur erstellt.
Die SoS-Verordnung hat drei zusätzliche Säulen eingeführt, welche die Gasversorgungssicherheit vor allem im Hinblick auf den europäischen Gasmarkt weiter erhöhen sollen. Diese sind die regionale Kooperation bei gemeinsamen Risiken, die Stärkung der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten im Krisenfall sowie eine größere Transparenz durch Bereitstellung von zusätzlichen Informationen.
Regionale Kooperationen: Ein zentrales Element der SoS-Verordnung ist die Stärkung der risikobezogenen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Hierzu werden wichtige grenzüberschreitende Risiken für die Sicherheit der Erdgasversorgung in der Europäischen Union (EU) identifiziert und auf dieser Grundlage Risikogruppen festgelegt. Die Risikoszenarien innerhalb der Gruppen orientieren sich dabei im Wesentlichen an den für die Erdgasversorgung der EU relevanten Hauptversorgungsrouten. Die Risikogruppen dienen als Grundlage einer verstärkten regionalen Zusammenarbeit zur Erhöhung der Sicherheit der Erdgasversorgung und ermöglichen die Vereinbarung geeigneter und wirksamer grenzüberschreitender Maßnahmen zwischen allen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb und außerhalb der Risikogruppen entlang der Versorgungskorridore.
Solidaritätsmechanismus zwischen den angrenzenden Mitgliedstaaten: Ein weiteres zentrales Element der SoS-Verordnung ist das Prinzip der Solidarität, nach welchem die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, solidarische Maßnahmen zu ergreifen, um in Krisensituationen die Versorgung von schutzbedürftigen Kunden z.B. Haushaltskunden in unmittelbar angrenzenden Mitgliedstaaten sicherzustellen. Deutschland kommt durch acht unmittelbar angrenzende Mitgliedstaaten und durch das über die Schweiz mittelbar angebundene Italien eine besondere Verantwortung zu.
Die SoS-Verordnung sieht die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten als letztes Mittel zur Aufrechterhaltung der Gasversorgung vor. Mitgliedstaaten sind nur dann zur Unterstützung verpflichtet, wenn in dem um Solidarität anfragenden Mitgliedstaat bereits sämtliche verfügbaren Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Versorgung von schutzbedürftigen Kunden durchgeführt wurden. Sobald eine Solidaritätsanfrage an die verbundenen Mitgliedstaaten gerichtet wird, sind diese zunächst dazu verpflichtet, auf marktbasierte Weise die Bereitstellung von zusätzlichen Gasmengen anzubieten. Dazu müssen die angefragten Mitgliedstaaten in ihren eigenen Märkten freiwillige Angebote von den Marktteilnehmern abfragen und diese in aggregierter Form an den in Not geratenen Mitgliedstaat weiterreichen.
Sofern die marktbasierten Angebote nicht ausreichen, können zusätzlich nicht-marktbasierte Solidaritätsmaßnahmen angefragt werden. Erst in dieser zweiten Stufe sind die angefragten Mitgliedstaaten verpflichtet, die Versorgung von nicht durch Solidarität geschützten Kunden im eigenen Land einzuschränken, um die freiwerdenden Gasmengen solidarisch dem in Not geratenen Mitgliedstaat anzubieten.
Die konkrete vertragliche und operative Abwicklung von Solidaritätsmaßnahmen wird unter den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in zwischenstaatlichen Vereinbarungen geregelt und festgehalten.
Die Verordnung (EU) 2022/2576 ist eine gezielte Ergänzung der SoS-Verordnung (EU) 2017/1938. Sie fördert mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung. Den grenzüberschreitenden Austausch von Gas und zuverlässige Preis-Referenzwerte ergänzt die Verordnung um allgemeingültige Regeln für Solidaritätsfälle. Darüber hinaus wurde mit der Verordnung der europäische Gaspreisdeckel eingeführt.
Die EU-Füllstandsvorgaben für Gasspeicher wurden mit der Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates aus dem Jahr 2022 in die SOS-Verordnung integriert. Ziel der Verordnung ist die Sicherstellung der Befüllung der europäischen Gasspeicher vor dem Winter, sodass sie von den EU-Mitgliedstaaten im Geiste der Solidarität gemeinsam genutzt werden können. In der Verordnung werden die Füllstandsvorgaben für den Winter definiert sowie die Befüllungsziele und -pfade genau festgelegt. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, vor dem Winter ausreichend Gas zu speichern. Zudem wird die Weitergabe von Gas zwischen einzelnen Ländern erleichtert. Jedes Jahr wird eine neue Durchführungs-Verordnung erlassen, um die jeweiligen Füllstandsziele und Befüllungspfade pro Mitgliedstaat zu definieren. Die EU-Verordnung gilt bis 31.12.2025.
Der Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland ist die nationale Umsetzung der SoS-Verordnung. Er beinhaltet drei Eskalationsstufen:
- Frühwarnstufe: Die Frühwarnstufe ist die erste Stufe des dreistufigen Notfallplans Gas. Dabei beruft das BMWE einen aus Behörden und Energieversorgern bestehenden Krisenstab ein. Gasversorger und Betreiber der Gasleitungen sind zur regelmäßigen Einschätzung der Lage und Berichterstattung an die Bundesregierung verpflichtet. Die Sicherung der Gasversorgung erfolgt noch nicht durch Eingriff des Staats, sondern durch marktbasierte Mechanismen der Marktakteure (Gashändler und -lieferanten, Fernleitungs- und Verteilnetzbetreiber), wie etwa die Nutzung von Flexibilitäten auf der Beschaffungsseite, den Rückgriff auf Gasspeicher, die Optimierung von Lastflüssen oder die Anforderung externer Regelenergie.
- Alarmstufe: Bei der zweiten Stufe des Notfallplans Gas greift der Staat noch immer nicht in das Marktgeschehen ein. Die Sicherung der Versorgung liegt weiterhin in den Händen der Marktakteure, denen dafür die gleichen Instrumente wie in der ersten Stufe zur Verfügung stehen. Im Unterschied zur Frühwarnstufe unternimmt die Bundesregierung in der Alarmstufe zusätzliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit. Dazu zählen beispielsweise die Bereitstellung höherer Kreditlinien, um die Befüllung der Gasspeicher zu sichern, oder Maßnahmen zur Reduktion des Gasverbrauchs in Deutschland.
- Notfallstufe: Wenn die marktbasierten Instrumente aus den ersten beiden Stufen des Notfallplans nicht zu einer Stabilisierung der Versorgungslage führen, d.h. eine „außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine andere erhebliche Verschlechterung der Versorgungslage“ vorliegt, kann die Regierung per Verordnung die Notfallstufe ausrufen. Dabei wird die Bundesnetzagentur zum „Bundeslastverteiler“. Der Staat greift in enger Abstimmung mit den Netzbetreibern direkt in die Gasverteilung ein.
Bestimmte Verbrauchergruppen genießen gem. Art. 53a EnWG besonderen gesetzlichen Schutz. Dazu gehören Haushalte, soziale Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser) und Gaskraftwerke, die zugleich auch der Wärmeversorgung von Haushalten dienen. Für diese muss eine sichere Versorgung mit Gas bis zuletzt gewährleistet sein.
Seit dem 1. Juli 2025 befinden wir uns in der Frühwarnstufe. Zuvor galt die Alarmstufe seit dem 23. Juni 2022 als Reaktion auf die Kürzung der Gaslieferungen aus Russland.
Energiewirtschaftsgesetz
Das Energiewirtschaftsgesetz regelt eine Reihe von Aspekten, die grundsätzlich zur Versorgungssicherheit beitragen. Geregelt wird beispielweise das Monitoring der Versorgungssicherheit (§51 EnWG) durch die Bundesnetzagentur in Abstimmung mit dem BMWE. Besondere Bedeutung für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit haben die Regelungen zu den Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und weiterer Aspekte (§ 35 a-h EnWG). Dieses erstmals am 1. Mai 2022 in Kraft getretene, sogenannte „Gasspeichergesetz“ regelt die Verantwortlichkeiten, Maßnahmen und Instrumente mit Blick auf die Versorgungssicherheit Erdgas grundlegend neu. Der Marktgebietsverantwortliche THE, eine Tochtergesellschaft aller Fernleitungsnetzbetreiber in Deutschland, übernimmt danach zusätzliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Versorgungssicherheit und bekommt neue Instrumente an die Hand, um die Versorgungssicherheit im Winterhalbjahr zu gewährleisten. Das Gesetz sieht Mindestspeicherfüllstände zu bestimmten Stichtagen vor. Die Verantwortung zur Erreichung der vorgesehenen Füllstände liegt primär bei den Marktakteuren und ist von den Speicherbetreibern zu überwachen und zu melden. Bei Nichterfüllung der Vorgaben kann THE, im Einklang mit den Vorgaben des EnWG und mit Zustimmung des BMWK, ergänzende Maßnahmen ergreifen, um die gesetzlich festgelegten Füllstände zu erreichen.
Mit Inkrafttreten der Verordnung zur Anpassung der Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen (Gasspeicherfüllstandsverordnung – GasSpFüllstV) am 6. Mai 2025 wurden die gesetzlich festgelegten Füllstände aus dem „Gasspeichergesetz“ angepasst. Gemäß Verordnung sind ab sofort und bis 31. März 2027 die folgenden regionalen und stichtagsbezogenen Füllstandsvorgaben als prozentualer Anteil am Arbeitsgasvolumen der jeweiligen Gasspeicheranlage einzuhalten:
1. am 1. November jeweils ein Füllstand von
a) 80 Prozent in jeder Gasspeicheranlage, die nicht von Buchstabe b erfasst ist,
b) 45 Prozent in jeder der Gasspeicheranlagen Bad Lauchstädt, Frankenthal, Hähnlein, Rehden, Stockstadt und Uelsen aufgrund ihrer deutlich geschwindigkeitsreduzierten Ein- und Ausspeicherleistung sowie ihrer geografischen Lage,
2. am 1. Februar jeweils ein Füllstand von
a) 30 Prozent in jeder Gasspeicheranlage, die nicht von Buchstabe b erfasst ist,
b) 40 Prozent in jeder der Gasspeicheranlagen Bierwang, Breitbrunn, Inzenham-West und Wolfersberg.
Im Einzelnen ist das Verfahren mehrstufig aufgebaut:
Stufe 1: Die Befüllung der Speicher erfolgt durch die Marktteilnehmer. Zusätzlich kann THE SBI (strategische Befüllungsinstrumente; ein markbasiertes Produkt) ausschreiben. An den SBI-Ausschreibungen können nur präqualifizierte Anbieter teilnehmen.
Stufe 2: THE kann zusätzliche SBI-Ausschreibungen durchführen, sofern beim kontinuierlichen Speichermonitoring festgestellt wird, dass die Einspeicherungen im Hinblick auf die Mindestfüllstandsvorgaben zum jeweiligen Stichtag nicht ausreichend erfolgen.
Stufe 3: Sollten die Gasspeicher weiterhin nicht ausreichend gefüllt sein, kann THE selbst physisches Gas erwerben und einspeichern.
Diese Stufen stellen keine starr zu befolgende Maßnahmenkaskade dar, sondern sind ggf. auch miteinander zu kombinieren oder können übersprungen werden. Flankierend wurde ein neues Instrument eingeführt: sofern Speichernutzer gebuchte Speicherkapazitäten nicht nutzen und absehbar ist, dass dadurch die im Gesetz vorgesehenen Speicherfüllstände nicht erreicht werden können, fallen diese Kapazitäten an THE (so genanntes „use-it-or-lose-it“-Prinzip). THE kann für diese Speicherkapazitäten entweder in Stufe 2 SBI ausschreiben oder in Stufe 3 selbst Gas kaufen. Sollten Speicher gar nicht erst gebucht sein, so kann THE die ungebuchten Speicherkapazitäten auch selbst buchen.
Die Kosten (für Ausschreibungen und Kauf durch THE) werden auf die Netznutzer umgelegt. Gleiches gilt – sofern Erlöse erzielt werden – auch für Erlöse. THE legt dazu die sogenannte Gasspeicherumlage fest, veröffentlicht diese und rechnet diese gegenüber den Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet ab.
Ein weiterer Bestandteil der Maßnahmen des Gesetzgebers im Kontext des Kriegs in der Ukraine ist das Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG). Ziel des Gesetzes ist die Stärkung der Krisenvorsorge und der Instrumente der Krisenbewältigung. Auf der Grundlage von Verordnungsermächtigungen im EnSiG erhält der Bund weitreichende Handlungsoptionen zur Krisenbewältigung im Fall einer Gefährdung oder Störung der Energieversorgung.
Mit diesem rechtlichen Fundament und der klaren Definition von Voraussetzungen können zusätzliche besondere Maßnahmen der Krisenprävention bereits vor einer unmittelbaren Gefährdung oder Störung der Energieversorgung greifen. So können Betreiber kritischer Infrastrukturen zum Beispiel unter Treuhandverwaltung gestellt oder im äußersten Fall enteignet werden, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Auch die europäischen Solidaritätsmechanismen werden weiter gestärkt.
Das EnSiG regelt u.a. die verbindliche Beteiligung des Bundestages bei der Feststellung einer unmittelbaren Gefährdung oder Störung der Energieversorgung durch die Bundesregierung (§ 3 Abs. 3a EnSiG). Das Gesetz schafft auch die Grundlagen für die Sicherheitsplattform Gas zur besseren Steuerung der Gasreduktion bei Unternehmen. Die Plattform ist ein zentrales und exklusives Instrument des Bundeslastverteilers (BNetzA), um im Fall einer Gasmangellage die Gasversorgung nach volkswirtschaftlichen und politischen Kriterien zu steuern.