Energiewirtschaftsgesetz

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Vorschriften des Teils 3a sowie zur Änderung von § 49b Absatz 1 Satz 1 EnWG

Die Regelungen des Teils 3a des EnWG mit den Vorgaben zu Gasspeicherfüllständen sollen bis zum April 2027 verlängert werden. Dies beruht insbesondere auf dem Umstand, dass mit der Inbetriebnahme der landseitigen LNG-Terminals Mitte 2027 zu rechnen ist und ab diesem Zeitpunkt mit einer weiteren Entspannung der Versorgungslage zu rechnen sein dürfte. Die Fernleitungsnetzbetreiber unterstützen dieses Vorgehen ausdrücklich. Es hat sich gezeigt, dass die gesetzlichen Regelungen für eine sichere Befüllung der Gasspeicher in Deutschland geeignet sind.

Die beabsichtigte Änderung des §49b Absatz 1 Satz 1 EnWG, mit welcher eine Verlängerung der temporären Höherauslastung des Stromnetzes bis Ende März 2027 ermöglicht werden soll, ist als energie- wie volkswirtschaftlich sinnvolle Maßnahme ausdrücklich zu begrüßen. Nichtsdestotrotz stellt die mit einer Duldungspflicht verbundene temporäre Höherauslastung für den FNB einen erheblichen Aufwand dar, der gesetzlich nicht hinreichend berücksichtigt wird. Mangels konkreter gesetzlicher Regelungen ist die vertragliche Ausgestaltung zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem FNB noch mit diversen Unklarheiten (z.B. der Umfang der Kostentragungspflicht) verbunden. Darüber hinaus stellt auch die kurzfristige Zulassung der erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen mangels gesetzlich manifestierter Beschleunigungsregelungen eine Mehrbelastung für den FNB dar. Daher gilt es die Konsequenzen für die betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen stärker in den Fokus zu nehmen. Dafür haben die FNB im Rahmen der Verbändeanhörung konkrete Vorschläge gemacht.

Die komplette Stellungnahme des FNB Gas ist in den Downloads verfügbar.

Downloads

FNB Gas STN Verlängerung Paragraph 49b und Teil 3a
PDF / 278 kB