BNetzA-Konsultation Festlegung „KANU“
Stellungnahme des FNB Gas zur Festlegung von kalkulatorischen Nutzungsdauern von Erdgasleitungsstrukturen („KANU“)
FNB Gas begrüßt ausdrücklich, dass die Bundesnetzagentur mit der zur Konsultation gestellten Festlegung „KANU“ die Möglichkeit schaffen will, Nutzungsdauern für Gasnetzinvestitionen zu reduzieren bzw. zu flexibilisieren.
Der FNB Gas nimmt für seine Mitgliedsunternehmen wie folgt Stellung:
Aktuelle Rahmenbedingungen
Die klimapolitischen Zielsetzungen der Bundesregierung zu einer Begrenzung der Nutzung fossiler Brennstoffe einschließlich Erdgas bis 2045 spiegeln sich in den regulatorischen Vorgaben zur Refinanzierung betroffener Gasinfrastrukturen derzeit nicht wider. Die in Anlage 1 der GasNEV vorgegebenen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern von bis zu 65 Jahren passen nicht mehr zu den aktuellen politischen Rahmenbedingungen. Hinzu kommt, dass zur Erschließung von LNG-Aufkommensquellen und zum bedarfsgerechten Abtransport dieser neuen Einspeisemengen durch die Fernleitungsnetzbetreiber Neuinvestitionen in erheblichem Umfang getätigt werden sollen, um die Abhängigkeit von russischen Aufkommensquellen zu reduzieren und die Versorgungssicherheit zu erhöhen.
Flexibilisierung von kalkulatorischen Nutzungsdauern richtige Konsequenz
FNB Gas begrüßt ausdrücklich, dass die Bundesnetzagentur mit der zur Konsultation gestellten Festlegung „KANU“ die Möglichkeit schaffen will, Nutzungsdauern für Gasnetzinvestitionen zu reduzieren bzw. zu flexibilisieren. Die zur Konsultation gestellten Regelungen für ab dem Jahr 2023 aktivierte Investitionen sowie für die beiden neuen Anlagengruppen „LNG-Anlagen“ und „LNG-Anbindungsanlagen“ berücksichtigen die klimapolitischen und Versorgungssicherheits-relevanten Ziele und geben den Netzbetreibern damit die notwendige Flexibilität, auf die geänderten Rahmenbedingungen angemessen zu reagieren.
Die vorgesehene Flexibilisierung schränkt längere Nutzungsdauern richtigerweise nicht ein. Damit bleibt perspektivisch die Weiternutzung und Amortisierung von Assets z.B. im Wasserstoffbereich, aber auch zum Transport von Bio- und synthetischem Methan möglich.
Für die jetzt anstehenden, zeitkritischen Investitionsentscheidungen – Neuinvestitionen, LNG-Anbindungsanlagen und LNG-Anlagen – schafft „KANU“ eine sachgerechte Basis. Für Bestandsanlagen (bis 2022 getätigte Gasnetzinvestitionen) besteht allerdings ebenfalls Handlungsbedarf, der in einem nächsten Schritt angegangen werden muss.
Ergänzendes
Auf Seite 14 des Festlegungsentwurfs führt die BNetzA aus, dass erhöhte kalkulatorische Abschreibungen aufgrund einer verkürzten Abschreibungsdauer auch zu einer Erhöhung der Aufwandsparameter führt, was nachteilige Effekte im Effizienzvergleich haben könnte. Ob es sachgerecht ist, das mit der Festlegung KANU intendierte Ziel, auch in 2022 bzw. ab 2023 neu errichtete Anlagen kalkulatorisch vollständig in der kalenderjährlichen Erlösobergenze berücksichtigen zu können, mit dem Risiko höherer Effizienzvorgaben zu verknüpfen, sollte im Prozess zur Evaluierung der Anreizregulierung analysiert und bewertet werden.