EnWG-Novelle

Stellungnahme des FNB Gas zum Entwurf des BMWK zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat einen Gesetzentwurf zur Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes veröffentlicht. Anlass dafür ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom September 2021, wonach die Bundesrepublik Deutschland durch den Erlass einer Reihe konkreterer normativer Regulierungsvorschriften u.a. gegen die unionsrechtlichen Vorgaben über die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde nach EU-Recht verstoßen hat. Mit dem Gesetz sollen zugleich weitere notwendige Änderungen im Energiewirtschaftsrecht wie etwa die Anpassung der Vorschriften über die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung vorgenommen werden.

Trotz der zu kurz angesetzten Konsultationsfrist nimmt FNB Gas gern Stellung zu den vorgeschlagenen Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz. Aus zeitlichen Gründen beschränken sich unsere Kommentare jedoch nur auf im Einzelnen ausgewählte Vorschriften, die die Fernleitungsnetzbetreiber (FNB) unmittelbar betreffen. Die FNB schließen sich im Übrigen zudem der Stellungnahme des Bundesverbands der Energie und Wasserwirtschaft (BDEW) an. Diese adressiert weitere wesentliche Punkte in dem vorliegenden Gesetzentwurf, an denen ebenfalls dringende Änderungen erforderlich sind. Dies betrifft insbesondere die im Entwurf vorgesehenen politischen Leitlinien für die Regulierung und die Anforderungen an regulierungsbehördliche Entscheidungen.

Die FNB unterstützen grundsätzlich das politische Ziel der Beschleunigung von Maßnahmen zur Höherauslastung des Höchstspannungsnetzes (Strom). Diese Neuregelungen dürfen aber nicht zu Lasten anderer Infrastrukturbetreiber etwa der FNB und deren Schutz- und Sicherungsmaßnahmen gehen. Aus diesem Grund begrüßen die FNB den aktuellen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben, da dieser einen wichtigen Baustein darstellt, um eine umweltgerechte Energieversorgungssicherheit zu gewährleisten und um die bestmögliche Sicherheit des Betriebspersonals und Dritter schnellstmöglich wiederherzustellen. Aus Sicht der FNB ist die vorgeschlagene Neueinführung des § 49c, insbesondere die Regelung des § 49c Absatz 6, jedoch unzureichend.

Die komplette Stellungnahme ist in den Downloads verfügbar.

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