
Festlegung BK8-24-020-A
FNB Gas zum Entwurf der „Festlegung FSV Höherauslastung“
Die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur hat am 19.12.2024 den Entwurf einer Festlegung zur Verfahrensregulierung von Kosten nach § 49a und § 49b EnWG („Festlegung FSV Höherauslastung“, BK8-24-020-A) zur Konsultation gestellt. Da viele Fernleitungsnetzbetreiber von einer elektromagnetischen Beeinflussung infolge einer Höherauslastung der Stromnetze betroffen sind, hat FNB Gas e.V. im Namen seiner Mitgliedsunternehmen zu dem Festlegungsentwurf wie folgt Stellung genommen:
FNB Gas begrüßt die Absicht der Bundesnetzagentur, die Kostenübernahme durch Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) bei elektromagnetischer Beeinflussung zu konkretisieren. Die Nutzung der Verfahrensregulierung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und 4 ARegV erweitert den Katalog der dauerhaft nicht-beeinflussbaren Kosten und schafft die Möglichkeit einer zeitnahen Erstattung und Anerkennung der verursachten Kosten.
Es muss jedoch grundsätzlich klargestellt werden, dass alle durch die Höherauslastung verursachten Kosten vollständig erstattet und verursachungsgerecht den Übertragungsnetzen zugeordnet werden. Die aktuelle Freiwillige Selbstverpflichtung (FSV) formuliert dies nicht eindeutig.
Daher lehnen die FNB die FSV in der vorliegenden Fassung klar ab. Kosten müssen nach dem Verursachungsprinzip vom Beeinflusser – also dem ÜNB – getragen werden, bis keine Beeinflussung mehr vorliegt und keine Schutz- sowie dazugehörigen Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen mehr erforderlich sind. Die Regelung in Ziffer „III. Kostenerstattung“, wonach regulierte Infrastrukturbetreiber Kosten nur erstattet bekommen, wenn diese nicht selbst gewälzt werden können, widerspricht geltendem Recht und verstößt eklatant gegen das Prinzip der Verursachungsgerechtigkeit. Die durch die Energiewende verursachten Anforderungen an das Stromübertragungsnetz dürfen nicht zulasten der Gasnetzkunden gehen.
Unsere Stellungnahme ist in den Downloads verfügbar.