Die Fernleitungsnetzbetreiber unterstützen die politischen Bemühungen, durch weitere Änderungen am energiewirtschaftlichen Rahmen die Energieversorgung in Deutschland insbesondere im Winter 2022/2023 sowie im Winter 2023/2024 zu sichern.
Aus Sicht der FNB besteht an einigen Stellen noch erheblicher Nachbesserungsbedarf, insbesondere zum LNG-Gesetz. Dabei geht es um die Aufnahme weiterer mittelbarer LNG-Anbindungsleitungen sowie weiterer Maßnahmen zur Weiterleitung von LNG-Mengen im deutschen Fernleitungsnetz. Ohne eine Aufnahme dieser Maßnahmen in den Geltungsbereich des LNG-Gesetzes ist der Realisierungsbeginn dieser Maßnahmen erst mit erheblicher Zeitverzögerung möglich.
Deutschland muss Tempo machen beim Wasserstoffhochlauf, um die Versorgung zu sichern und Klimaschutz voranzutreiben. Der heute von den Fernleitungsnetzbetreibern gemäß § 28q EnWG vorgelegte Wasserstoffbericht zeigt auf, wie mit einer Integration der Wasserstoffnetzplanung in die bewährte Gasnetzplanung die notwendige Transportinfrastruktur effizient, zügig und zielgerichtet aufgebaut werden kann.
FNB Gas begrüßt ausdrücklich, dass die Bundesnetzagentur mit der zur Konsultation gestellten Festlegung „KANU“ die Möglichkeit schaffen will, Nutzungsdauern für Gasnetzinvestitionen zu reduzieren bzw. zu flexibilisieren.
Der FNB Gas begrüßt die frühzeitige Einbindung der Stakeholder zur Konzipierung der Umsetzung des 65-Prozent-Ziels für erneuerbare Energien beim Einbau von neuen Heizungen ab 2024. Vor dem Hintergrund des Krieges in der Ukraine, aber auch mit Blick auf die Versorgungssicherheit und die ehrgeizigen Klimaschutzziele darf jetzt keine Zeit verloren werden, die Wärmewende voranzutreiben.
Seit Veröffentlichung der Nationalen Wasserstoffstrategie im vergangenen Jahr haben sich die energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen grundlegend geändert. Das schreibt der Nationale Wasserstoffrat in einem neuen Eckpunktepapier. Die bestehende hohe Abhängigkeit der deutschen Energieversorgung von fossilen Energieimporten aus Russland mache die Dringlichkeit einer nachhaltigen Diversifizierung in Bezug auf Energieträger und -lieferanten deutlich. Auch sei die Bedeutung von Wasserstoff infolge der vorgezogenen Klimaziele noch einmal gestiegen.
Die Vereinigung der Fernleitungsnetzbetreiber Gas e.V. ist der Spitzenverband der großen überregionalen und grenzüberschreitenden Gastransportunternehmen. Wir planen die Schlagadern einer klimaneutralen und sicheren Energiezukunft. Zudem sind wir Ansprechpartner für die Politik, Medien und Öffentlichkeit.
Möchten Sie mit uns die Energiewende gestalten? An unserem Standort mitten in Berlin suchen wir Verstärkung für unser kleines, engagiertes Team: Referent*in (w/m/d) für Regulierung.
Die FNB haben in den vergangenen Wochen und Monaten mit Hochdruck daran gearbeitet, im Rahmen des aktuellen Netzentwicklungsplans Gas erste Antworten auf die neuen gaswirtschaftlichen Rahmenbedingungen infolge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine, zu geben.
Durch die aktuelle politische Lage sieht sich die deutsche Gaswirtschaft vor neuen großen Herausforderungen. Auch die Fernleitungsnetzbetreiber blicken mit Bestürzung auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und hoffen, dass über eine diplomatische Lösung die Krise baldmöglichst überwunden wird. Die Überlegungen und vorgeschlagenen Maßnahmen der deutschen Politik für die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit sind vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Insbesondere im Lichte möglicher Lieferunterbrechungen russischer Gasmengen.
Alle Unternehmen der Gaswirtschaft entlang der gesamten Wertschöpfungskette sind sich ihrer Verantwortung bewusst und befindet sich im engen Austausch mit der Politik und den zuständigen Behörden, um die aktuelle Lage sowie die bestehenden und neuen Vorsorgepläne zu bewerten.
Das sogenannte Gasspeichergesetz (Gesetz zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen), welches am 30. April 2022 in Kraft getreten ist, sieht stichtagsbezogene Mindestfüllstände für die deutschen Gasspeicher vor. Nicht genutzte Speicherkapazitäten sind zukünftig vom Betreiber der Gasspeicheranlage dem Markgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe (THE) zur Verfügung zu stellen, wenn Speicherkunden diese nicht entsprechend der Füllstandsvorgaben nutzen. THE wurden in diesem Zusammenhang umfangreiche Verpflichtungen auferlegt, um Maßnahmen für die ausreichende Befüllung der Gasspeicher zu ergreifen. Um die mit den neuen Verpflichtungen verbundenen Kosten zu decken, wurde mit dem Gesetz eine neue Speicherumlage eingeführt. Die Umlage soll von THE gegenüber dem Bilanzkreisverantwortlichen abgerechnet werden und wird erstmalig am 01.10.2022 erhoben. THE hatte am 30.05.2022 der Bundesnetzagentur ein Konzept mit dem Vorschlag einer Methodik zur Ausgestaltung der Speicherumlage zur Genehmigung vorgelegt. Zu dieser Methodik haben die FNB im Rahmen der Konsultation durch die BNetzA Stellung genommen.
Die Fernleitungsnetzbetreiber begrüßen ausdrücklich die Bemühungen des Gesetzgebers, schnellstmöglich die Einbindung von verflüssigtem Erdgas (LNG) in das bestehende Gasversorgungsnetz in Deutschland zu ermöglichen.
Eine Beschleunigung der Verfahren zur Errichtung und Inbetriebnahme der LNG-Terminals wird ausschlaggebend dafür sein, dass LNG zeitnah einen zentralen Beitrag zur Reduzierung der Abhängigkeiten von russischem Erdgas leisten und damit die Gasversorgung in Deutschland sichern kann.
Die FNB weisen darauf hin, dass nicht nur die Errichtung der LNG-Terminals sowie der direkten Anbindungsleitung in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen darf. Um eine effektive Einbindung in das bestehende Gasversorgungsnetz zu ermöglichen, müssen vielmehr auch Leitungen, zugehörige Anlagen, Erweiterungen von Verdichterstationen sowie von Gasdruckregel- und Messanlagen (GDRM), die unmittelbar der Fortleitung der eingespeisten LNG-Mengen im deutschen Gasversorgungsnetz dienen, in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufgenommen werden. Andernfalls können die LNG-Mengen nicht in ganz Deutschland verfügbar gemacht werden und der beschleunigte Ausbau erreicht nicht sein Ziel der Sicherung der Versorgungssicherheit.
Die Fernleitungsnetzbetreiber beabsichtigen, die durch die aktuelle geopolitische Lage kurzfristig eingetretenen, signifikanten Änderungen der gaswirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Deutschland im Netzentwicklungsplan Gas 2022 – 2032 zu berücksichtigen.
Die Novellierung des Energiesicherheitsgesetzes ist vor dem Hintergrund der aktuellen Krisensituation im Energiebereich absolut notwendig.
Die Fernleitungsnetzbetreiber (FNB) begrüßen die Einführung der digitalen Plattform für Erdgas zur besseren Steuerung der Gasreduktion bei Unternehmen. Die Plattform ist ein zentrales und exklusives Instrument des Bundeslastverteilers (BNetzA), um im Fall einer Gasmangellage die Gasversorgung nach volkswirtschaftlichen und anderen politischen Kriterien zu steuern. Vor diesem Hintergrund sollte die Höhe der nach § 15 Abs. 2 EnSiG auf bis zu 25.000 Euro bzw. bis zu 10.000 Euro begrenzten Bußgelder überdacht werden. Es scheint angesichts der derzeitigen Marktlage und der zur Diskussion stehenden wirtschaftlichen Auswirkungen von Reduzierungen von Gasmengen für die energieintensive Industrie fraglich, ob diese Summe für große Unternehmen ein Motiv ist, den Anweisungen der Behörde Folge zu leisten und abschreckend wirkt.
Als ein zentrales Manko des Gesetzesentwurfes betrachten die FNB die unklare Abgrenzung bzw. das Zusammenspiel zwischen den netzstabilisierenden Maßnahmen der FNB gemäß § 16 Abs. 2 EnWG und den Maßnahmen des Bundeslastverteilers im Rahmen des EnSiG zur Reduzierung des Gasbezugs. Die FNB weisen darauf hin, dass die Regelungen nach § 16 Abs. 2 EnWG nicht dafür eingeführt wurden, eine länger andauernde Gasmangellage zu bewältigen, sondern den Fernleitungsnetzbetreiber ausschließlich zur Aufrechterhaltung der System- und Netzstabilität an die Hand gegeben wurden.
Bei Eintreten einer solchen, sich überregional oder sogar bundesweit auswirkenden Gasmangellage, sind Situationen nicht unwahrscheinlich, in denen die FNB bereits netzstabilisierende Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 EnWG anwenden müssen, die BNetzA aber noch nicht zwangsläufig als Bundeslastverteiler agiert. Zu diesem Zeitpunkt sind die FNB in der Verantwortung und können bei einer überregionalen Gasmangellage diskriminierungsfrei im Grundsatz nur „pro-rata“ kürzen. Die FNB halten es für dringend geboten, den rechtssicheren, zügigen Übergang der Verantwortung an die Bundesnetzagentur als Bundeslastverteiler und damit auch der Haftung in dem aktuellen Gesetzesentwurf zu verankern. Eine frühzeitige Anweisung der FNB zur Reduzierung des Gasbezugs bei angeschlossenen Letztverbrauchern durch die BNetzA kann einen konsistenten Übergang zum Bundeslastverteiler sicherstellen und helfen, eine Haftungslücke der FNB bis zur Einsetzung des Bundeslastverteilers zu schließen.
Auch die im § 16 Abs. 2 EnWG vorgesehenen Möglichkeiten für eine Speicheranweisung sind vor dem Hintergrund des neuen Gasspeichergesetzes weiterhin nicht hinreichend konkret geregelt. Hier muss im Rahmen der Gesetzgebung unbedingt die Wechselwirkung mit dem Gesetz zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlangen und den dort vorgesehenen Mindestspeicherfüllständen und Prozessen zur Freigabe von Speichermengen durch Trading Hub Europe GmbH (THE) einerseits und die Weisungsbefugnis der Fernleitungsnetzbetreiber gegenüber Speicherbetreiber oder Speicherkunden nach § 16 Abs.2 EnWG andererseits klargestellt werden.
Neben den bereits im jüngst verabschiedeten Speichergesetz vorgesehenen zusätzlichen gesetzlichen Aufgaben für den Marktgebietsverantwortlichen (THE) sieht der Gesetzesvorschlag zum EnSiG (gem. §2a Abs. 2 und § 2b Abs. 1 EnSiG-E) weitere neue Aufgaben vor. Diese Aufgabenwahrnehmung durch THE halten die FNB für sinnvoll und zielführend. Mit der Auferlegung dieser neuen gesetzlichen Aufgaben ist aber gleichermaßen gesetzlich sicherzustellen, dass THE als privatwirtschaftlich organisiertes Unternehmen (GmbH) für die zu übernehmenden Aufgaben marktüblich vergütet wird und die Kosten für den Aufbau und den Betrieb der Plattform sowie die eigenen Aufwendungen für die Beschaffung der Mengen nach § 2 EnSiG umgelegt werden können. Hierzu fehlt es jedoch an jeglicher gesetzlichen Festlegung, so dass eine sachgerechte und gebotene angemessene Vergütung nicht sichergestellt ist.
Die FNB begrüßen, dass künftig eine Stilllegung von Gasspeicheranlagen angezeigt und von der Bundesnetzagentur (BNetzA) genehmigt werden muss (§ 35h EnWG). Allerdings bleibt unklar, ob die Regelung auch Umstellungen von Gasspeichern von L- auf H-Gas umfasst. Vor dem Hintergrund des neuen Speichergesetzes sehen die FNB das Risiko, dass sich durch die gesetzlich festgelegte Mindestbefüllung möglicherweise L-Gas Speicherbetreiber aufgrund höherer Renditeerwartungen bei H-Gas Speichern frühzeitig für eine Umstellung auf H-Gas entscheiden. Zur Sicherung der Versorgung mit L-Gas darf es hier zu keinen Verwerfungen kommen. Daher sollte auch eine Umstellung von Speichern von L- auf H-Gas von der BNetzA genehmigt werden müssen.
Zudem gilt die Regelung bisher nur für an das Fernleitungsnetz angeschlossene Gasspeicher, jedoch sollte auch der Umgang mit Speichern im VNB-Netz adressiert werden, da diese ebenfalls zur Entlastung des FNB-Netzes beitragen können. Für die am VNB-Netz angeschlossenen Gasspeicher erschiene eine Anzeigepflicht sinnvoll.
Weitere Hinweise:
Zu § 3 Abs. 6 Nr. 3 EnSiG-E:
Die Neuregelung in § 3 Abs. 6 Nr. 3 EnSiG-E lässt eine Zuständigkeitsregelung vermissen, wer feststellt, dass die Erfüllung der Verpflichtungen durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu erreichen ist.
Zu § 14 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 EnSiG-E:
§ 14 Abs. 1 Nr. 2 EnSiG-E ist nach Auffassung der FNB zu weit gefasst, da durch die Vielzahl der Medien – ohne z.B. konkrete Benennung der genauen Fundstellen – eine über das normale Maß hinausgehende Überprüfungsobliegenheit für die eventuell betroffenen Unternehmen besteht. Es wäre hier zu empfehlen, die Bekanntmachungskanäle so einzugrenzen, dass eine Überprüfung im Rahmen eines normalen Geschäftsbetriebes weiterhin möglich ist.
Die Möglichkeit, von einer schriftlichen Bestätigung eines mündlich mitgeteilten Verwaltungsaktes gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 EnSiG-E absehen zu können, erscheint zur Wahrung von Rechtssicherheit kritisch. Fraglich ist, ob von dieser Möglichkeit überhaupt Gebrauch gemacht werden wird, da die Behörde das Risiko trägt, den Inhalt des mündlich mitgeteilten Verwaltungsaktes beweisen zu müssen.
Die Vereinigung der Fernleitungsnetzbetreiber Gas e.V. (FNB Gas) mit Sitz in Berlin ist der 2012 gegründete Zusammenschluss der deutschen Fernleitungsnetzbetreiber, also der großen überregionalen und grenzüberschreitenden Gastransportunternehmen. Ein inhaltlicher Schwerpunkt der Vereinigung ist der Netzentwicklungsplan Gas, der seit 2012 durch die Fernleitungsnetzbetreiber erstellt wird. Zudem vertritt die Vereinigung ihre Mitglieder auch als Ansprechpartner gegenüber Politik, Medien und Öffentlichkeit.
Für die Verstärkung unseres Teams in Berlin suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Werkstudent/in (m/w/d) für den Bereich Kommunikation (Schwerpunkt Social Media).
Die Fernleitungsnetzbetreiber begrüßen grundsätzlich, dass die EU-Kommission im Rahmen ihrer Vorschläge über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie Wasserstoff den zwingend und zeitnah nötigen regulatorischen Rahmen für den Hochlauf des Wasserstoffmarktes in der EU schaffen möchte.
Mit Veröffentlichung vom 17. Dezember 2021 hat der FNB Gas e.V. aktuelle und potenzielle Wasserstoffnetzbetreiber aufgerufen, sich an der Entwicklung des Prozesses für ein gemeinsames Wasserstoffnetz in Deutschland zu beteiligen. Der Einladung der Fernleitungsnetzbetreiber sind 12 potenzielle Wasserstoffnetzbetreiber gefolgt und haben gemeinsam mit den Fernleitungsnetzbetreibern den Prozess erarbeitet, intensiv diskutiert und verabschiedet.
Am 21. März startet die Modellierung zur Wasserstoffvariante, durch potenzielle Wasserstoffnetzbetreiber, die sich an der Prozessentwicklung der Positivplanung beteiligt und/ oder Leitungsinfrastruktur für den Wasserstofftransport gemeldet haben sowie den Fernleitungsnetzbetreibern. Bis zum Abschluss der Modellierung der Wasserstoffvariante des Netzentwicklungsplans Gas 2022-2032 im Mai 2022 werden regelmäßige Workshops zur Erarbeitung der Wasserstoffvariante unter den Beteiligten stattfinden.
„Gasförmige CO2-freie beziehungsweise -neutrale Energieträger sind fester Bestandteil der Energiewende.“ Das hat das Bundeswirtschaftsministerium im Ergebnis des „Dialogprozesses Gas 2030“ festgestellt. Was das Bekenntnis für die Gaswirtschaft bedeutet und welche Schritte sich daraus ergeben, darüber sprach energate mit Håvard Nymoen, Geschäftsführer der Nymoen Strategieberatung.
Die Fernleitungsnetzbetreiber (FNB) haben nach § 28q EnWG gemeinsam mit den Betreibern von Wasserstoffnetzen, die eine Erklärung nach § 28j Absatz 3 EnWG abgegeben haben (Opt-In-H2-Netzbetreiber), die Verpflichtung, spätestens bis zum 1. September 2022 einen Bericht zum aktuellen Ausbaustand des Wasserstoffnetzes und zur Entwicklung einer zukünftigen Netzplanung Wasserstoff mit dem Zieljahr 2035 (Wasserstoffbericht) der Bundesnetzagentur vorzulegen.
Die Vereinigung der Fernleitungsnetzbetreiber Gas e.V. (FNB Gas) mit Sitz in Berlin ist der 2012 gegründete Zusammenschluss der deutschen Fernleitungsnetzbetreiber, also der großen überregionalen und grenzüberschreitenden Gastransportunternehmen. Ein inhaltlicher Schwerpunkt der Vereinigung ist der Netzentwicklungsplan Gas, der seit 2012 durch die Fernleitungsnetzbetreiber erstellt wird. Zudem vertritt die Vereinigung ihre Mitglieder auch als Ansprechpartner gegenüber Politik, Medien und Öffentlichkeit.
Für die Verstärkung unseres Teams in Berlin suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Referent/in (m/w/d) für den Bereich „Kommunikation mitSchwerpunkt Social Media“ in Teilzeit (20 Wochenstunden)
Die Fernleitungsnetzbetreiber (FNB) beabsichtigen den Entwurf des Netzentwicklungsplans Gas 2022-2032 am 1. Juli 2022 zu veröffentlichen und an die Bundesnetzagentur (BNetzA) zu übermitteln.
Entflechtung: Alle Gasnetzbetreiber sollten auch Wasserstoffnetze besitzen und betreiben dürfen
Regulierung: Gemeinsame Regeln für Erdgas- und Wasserstoffnetze würden Synergien und volkswirtschaftlich effiziente Entwicklung von Energieinfrastrukturen ermöglichen
Methanemissionen: EU-Regulierung sollte Grundlagen für eine harmonisierte Erfassung legen
Die Fernleitungsnetzbetreiber (FNB) zeigen mit dem Wasserstoffnetz für ein klimaneutrales Deutschland (kurz: H2-Netz 2050), dass sie ein solches Netz zu moderaten Investitionskosten volkswirtschaftlich effizient und verlässlich errichten können. Das H2-Netz 2050 haben die FNB aus dem im Januar 2020 veröffentlichten „Visionären Wasserstoffnetz“ weiterentwickelt. In dieses erste Zukunftsbild waren viele Überlegungen eingeflossen, jedoch ohne Netzsimulation für den zukünftigen Wasserstoff-Transportbedarf. Dem jetzt vorgelegten H2-Netz 2050 dagegen liegt eine detaillierte Netzplanung zu Grunde.
Die Fernleitungsnetzbetreiber (FNB) zeigen mit dem Wasserstoffnetz 2030 (kurz: H2-Netz 2030) Lösungen auf, wie zeitnah Transportbedarfe bei einer dynamischen Entwicklung des Wasserstoffmarktes überregional erfüllt werden können.
Die Fernleitungsnetzbetreiber begrüßen das erklärte Ziel der Koalitionäre, Wasserstoff zu einem essenziellen Baustein der Energiewende zu machen und dafür die notwendigen Schritte in die Wege zu leiten. Dazu gehört, wie im Koalitionsvertrag angekündigt, die Schaffung der notwendigen Rahmenbedingungen einschließlich effizient gestalteter Förderprogramme für einen engagierten Aufbau der Wasserstoffinfrastruktur sowie die Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren für eine schnellere Realisierung von Wasserstoffnetzen. „Dem klaren Bekenntnis der Koalitionäre zu ‚Strom- und Wasserstoffnetzen als dem Rückgrat des Energiesystems‘ können wir uns voll anschließen“, macht Inga Posch, FNB Gas Geschäftsführerin, deutlich.
Energie-Verbände begrüßen Versprechen von über 100 Staaten zur Reduzierung von Methanemissionen auf der Klimakonferenz in Glasgow (COP26)
Die Gaswirtschaft arbeitet kontinuierlich an wirksamer Reduzierung ihres Anteils der Methanemissionen durch fortlaufende Modernisierung der Infrastruktur
Verbesserte und transparente Mess- und Detektionsverfahren sind wichtige Grundlage für die Reduktionsmaßnahmen
Die Methanemissionen der deutschen Gaswirtschaft haben sich seit 1990 um 40 Prozent verringert
Wo heute Erdgas fließt, können zukünftig erneuerbare und dekarbonisierte Gase eingesetzt werden
Welche zunehmende Bedeutung Wasserstoff bei der Dekarbonisierung einnimmt, wurde in der jüngsten Marktabfrage „Wasserstoff Bedarf und Erzeugung” (WEB) der FNB deutlich. Die Ergebnisse sind bereits im Entwurfsdokument des Szenariorahmens 2022-2032 veröffentlicht. Jetzt stellt FNB Gas kartografische Darstellungen der gemeldeten Ein- und Ausspeisungen von Wasserstoff vor. Daraus wird sichtbar, wie wichtig die Entwicklung einer Transportinfrastruktur für Wasserstoff ist.
Die Fernleitungsnetzbetreiber haben im Rahmen der Verbändeanhörung zum Entwurf einer Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen eine Stellungnahme abgegeben.
In ihrer Stellungnahme begrüßen die FNB den Versuch, noch in dieser Legislaturperiode die Grundsätze der Methoden der Netzentgeltbildung für die zukünftigen regulierten Betreiber von Wasserstoffnetzen auf den Weg zu bringen. Die Verordnung ist eine wichtige (wenn auch nicht die einzige) Grundlage für die unternehmerische Entscheidung der Netzbetreiber über das so genannte „Opt-In“ in die Regulierung gemäß § 28j Abs. 3 EnWG. Parameter der Verordnung, wie die Höhe des EK-Zinses oder die Abschreibungsdauern/Nutzungsdauern, sind hierbei zentral. Zudem wird die H2NEV auch eine besondere Bedeutung im Rahmen der öffentlichen Förderung (z.B. IPCEI) haben.
Die Fernleitungsnetzbetreiber (FNB) sehen es vor dem Hintergrund des Klimawandels als ihre dringliche Aufgabe, alle Anstrengungen zur Reduzierung von Klimagasen durch geeignete Maßnahmen zu intensivieren. Dabei rückt zunehmend auch Methan in den Fokus der öffentlichen Debatte. Die Mitglieder des FNB Gas streben bis 2025 eine Halbierung ihrer Methanemissionen an.
Als einen wichtigen Schritt haben die FNB eine bundesweite Messinitiative durchgeführt, die es ihnen ermöglicht, mit gezielten Maßnahmen Emissionsquellen zu beseitigen. Die Methanemissionen der FNB haben einen Anteil von etwa 0,06% an den Gesamttreibhausgasemissionen in Deutschland. Das ergibt eine Hochrechnung der bislang umfangreichsten koordinierten Messung von Methanemissionen an rund 43.000 potenziellen Emissionsquellen im deutschen Gasfernleitungsnetz. Hierbei wurden erstmals diffuse Methanemissionen systematisch erfasst.
Wasserstoff ist ein wichtiger Baustein, um die enormen Herausforderungen einer raschen und sozial verträglichen Dekarbonisierung des Wärmemarktes zu meistern. Das zeigt eine im Auftrag des FNB Gas von Frontier Economics durchgeführte Studie des Wärmemarktes. Dieser hat derzeit den größten Anteil am gesamten Endenergieverbrauch und wird noch zu 80 Prozent mit fossilen Energieträgern versorgt.
Damit Deutschland seine Klimaziele erreicht, müssen die CO2-Emissionen im Gebäudesektor in zehn Jahren um fast die Hälfte (43 Prozent) sinken – mehr als fünf Mal so viel wie in den vergangenen zehn Jahren. Eine Mammutaufgabe, denn 87 Prozent des Gebäudebestandes sind unsaniert bzw. nur teilweise saniert. Der Anteil fossiler Energie im Wärmemarkt liegt bei 80 Prozent. Den Löwenanteil mit über der Hälfte der Wärmeversorgung leistet allein das Gas.
Zu den energie- und klimapolitischen Herausforderungen der kommenden Legislaturperiode haben die Fernleitungsnetzbetreiber ihre Handlungsempfehlungen einem Impulspapier zusammengefasst. Dabei haben wir unseren Schwerpunkt auf die Weiterentwicklung der Gas- bzw. Wasserstoffinfrastruktur gelegt, die im zukünftigen Energiesystem Garant für eine sichere Energieversorgung bleiben und Voraussetzung für einen effizienten und damit sozial verträglichen Klimaschutz sein wird.
Das Bundeskabinett hat am 10. Februar 2021 einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht beschlossen. Entgegen der mehrheitlich in der Energiewirtschaft und Industrie vertretenen Auffassung, dass das Erdgasnetz und das daraus zu entwickelnde Wasserstoffnetz netzplanerisch und finanziell als Einheit zu betrachten sind, sieht der Gesetzesentwurf eine strikte Trennung von Erdgas- und Wasserstoffnetzen vor. Eine gemeinsame Finanzierung des Aufbaus der Wasserstoffinfrastruktur durch Erdgas – und Wasserstoffkunden lehnt die Bundesregierung mit Verweis auf EU-Recht ab, ohne konkreten Nachweis.
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