
EU-Methanverordnung
FNB Gas zum Festlegungsentwurf „KOMET“
FNB Gas schließt sich der Stellungnahme des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) vollumfänglich an. Ergänzend weist FNB Gas auf die folgenden Punkte hin:
Die vorgesehene Befristung auf die vierte Regulierungsperiode greift aus unserer Sicht künftigen, derzeit weder absehbaren noch quantifizierbaren Entwicklungen über das Basisjahr 2025 hinaus vor. Denn auch in der fünften Regulierungsperiode können die Kosten für die Umsetzung der Anforderungen der Methanverordnung gegenüber dem Basisjahr 2025 Schwankungen unterliegen.
Selbst wenn, wie die Beschlusskammer in Randziffer 26 ausführt, ab der fünften Regulierungsperiode ein eingeschwungener Zustand erreicht sein sollte, dürfte dieser im Jahr 2025 noch nicht bei allen Netzbetreibern gleichermaßen vorliegen. Die entsprechenden Kosten können daher im Basisjahr 2025 teilweise unberücksichtigt sein und regulatorisch erst in der fünften Regulierungsperiode anfallen.
Die abschließende Bewertung der Einordnung dieser Kosten über die vierte Regulierungsperiode hinaus sollte auf Grundlage einer Evaluierung der Entwicklung der betreffenden Kostendaten erfolgen. Darüber hinaus sind nachteilige Auswirkungen auf den Effizienzvergleich auszuschließen, die sich lediglich aus der objektiv bedingten, zeitlich unterschiedlichen Umsetzung der Methanverordnung ergeben können.
Unsere Stellungnahme ist in den Downloads verfügbar.