Interview mit Prof. Dr. Pielow
Vereinbarkeit gemeinsamer Netzentgelte für Erdgas und Wasserstoff mit dem EU-Recht
Prof. Pielow beantwortet im Video-Interview Fragen zur europäischen Entgeltregulierung und der Erdgasbinnenmarktrichtlinie.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht eine strikte Trennung von Erdgas und Wasserstoffnetzen vor und verweist dabei auf EU-Recht. Was sagt die Erdgasbinnenmarktrichtlinie zu dem Thema?
Die europäische Richtlinie über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt stammt aus dem Jahr 2009. Sie ist damit schon verhältnismäßig alt. Vor allen Dingen stammt sie aus einer Zeit, in der Wasserstoff noch gar nicht in der energiepolitischen und -rechtlichen Diskussion auftauchte. Der europäische Gesetzgeber hat mit der Binnenmarkt-Richtlinie allerdings damals schon Weitsicht bewiesen, indem er nämlich das Verständnis von Gas sehr weit fasstte. Unter die Richtlinie fällt nicht nur Erdgas, sondern fallen darunter explizit auch „andere Gase“, also neben Biogasen auch sonstige andere Gase.
Daraus ergibt sich meines Erachtens deutlich, dass auch Wasserstoff in den Anwendungsbereich der Erdgas-Binnenmarktrichtlinie fällt. Das heißt in einem zweiten Schritt: es finden insoweit auch sämtliche übrigen Vorschriften für Gasnetze Anwendung. Wasserstoffnetze unterliegen den Richtungsvorgaben der Richtlinie und insbesondere der Netzregulierung. Ferner lässt sich der Richtlinie in einem dritten Schritt entnehmen, dass sämtliche Gasnetze in der Hand ein und desselben Netzbetreibers, egal ob zum Transport von Erdgas oder von Wasserstoff bestimmt, einheitlich zu betrachten sind. Die Richtlinie differenziert da nicht, so dass meines Erachtens das Erdgasbinnenmarktrecht einheitlichen Netzentgelten nicht im Wege steht.
Die Entgeltregulierung wird erfasst vom EU-Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen. Spricht der nicht von unzulässigen Quersubventionierungen?
Der Netzentgelt-Kodex ist Teil des Erdgasbinnenmarktrechts, und ja, tatsächlich findet sich dort ein Verbot sogenannter unzulässiger Quersubventionen zwischen verschiedenen Gruppen von Netznutzern. Das könnte darauf hinweisen, dass die Mitfinanzierung von Wasserstoffnetzen durch Nutzer von Erdgasnetzen europarechtlich untersagt ist. Allerdings muss man da schon ein bisschen genauer hinsehen. Wortwörtlich ist in dem Netzkodex von explizit unzulässigen Quersubventionen die Rede. Das heißt gleichzeitig, dass es neben unzulässigen auch zulässige Quersubventionen geben kann.
Damit ist das Tor aufgestoßen für durchaus legitime Mischkalkulationen, wie sie in jedem Unternehmen und auch aufgrund unternehmerischer Grundfreiheiten gang und gäbe sind, und dafür, dass sehr wohl zwischen verschiedenen Kundengruppen preislich unterschieden werden kann. Unzulässig werden solche Quersubventionen nur, wenn sie explizit mit zwingenden sonstigen Vorgaben des Europarechts kontrastieren.
Denken Sie dabei insbesondere an die Beihilfevorschriften oder auch an die übrigen Wettbewerbsvorschriften. Ansonsten haben wir es aber nach meiner Auffassung mit einem breiten und beachtlichen Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum der Mitgliedstaaten zu tun. Die Regulierungsbehörden in den Mitgliedstaaten können bzw. müssen zwischen dem Verbot unzulässiger Quersubventionierung und sämtlichen anderen Prämissen und zentralen Zielen des Erdgas-Binnenmarktes abwägen. Denken Sie dabei an das Ziel der Versorgungssicherheit. Denken Sie auch an die Zielsetzungen im Rahmen der Klimaschutzpolitik der Union. Man kann also gut und gerne zu dem Ergebnis kommen, dass die Heranziehung von Erdgaskunden zur Mitfinanzierung von Wasserstoffnetzen durchaus zulässig ist, sofern sie dazu dient, sonstige Ziele des Unionsrechts mit zu erfüllen, im Sinne etwa des Aufbaus einer europäischen Wasserstoffinfrastruktur und eines Binnenmarktes gerade auch für Wasserstoff.
Nun ist ja die EU-Kommission die Hüterin der Verträge. Hat sich denn die Europäische Kommission schon geäußert, wie sie die Regelungen interpretiert?
Wie ich aus zuverlässiger Quelle erfuhr, wird auch in Brüssel derzeit kontrovers diskutiert, und zwar vor dem Hintergrund, dass das Erdgas-Binnenmarktrecht in Kürze reformiert werden soll und die Europäische Kommission bzw. die Generaldirektion Energie an einem entsprechenden Gesetzesentwurf arbeitet.
In diesem Zusammenhang ist natürlich auch die Finanzierung von neuen Wasserstoffnetzen ein großes Thema in Brüssel. Allerdings hat sich die Europäische Kommission, soweit ich das überblicken kann, dazu noch nicht explizit in die eine oder andere Richtung geäußert. Was wir allerdings vorfinden, sind die eine oder andere schriftliche und auch „amtliche“ Erklärung der Europäischen Kommission, etwa im Austausch mit der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), in der die Behörde deutlich sagt, dass Wasserstoff schon jetzt von der geltenden Erdgasbinnenmarktrichtlinie erfasst wird und dass dementsprechend beispielsweise die Entflechtungsregelungen auch auf die Betreiber von Wasserstoffnetzen Anwendung finden. Auch aus diesen Verlautbarungen folgt meines Erachtens, dass dort in Richtung der einheitlichen Betrachtung und dann auch der einheitlichen Finanzierung von Erdgas und Wasserstoffnetzen gedacht wird.
Das heißt also, momentan deutet nichts darauf hin, dass die Europäische Kommission etwas anderes anstreben würde?
Momentan nicht. Man muss natürlich auch den weiteren politischen Prozess abwarten. Wie ich sagte, haben wir es mit einer Überarbeitung des Erdgas-Binnenmarktrechts zu tun. Im Anschluss an den Stromsektor, zu dem es es ja schon ein neues Legislativpaket gibt. Jetzt ist der Gassektor dran und werden wir sehen, wie sich der Gesetzgeber am Ende dazu verhält. Ich wage allerdings die Prognose, dass im Sinne der Grundziele und Grundprämissen des europäischen Binnenmarktes die Zügel nicht zu sehr angespannt werden, was die Finanzierung von Wasserstoffnetzen in der einen oder anderen Weise betrifft,. Eher dürfte der europäische Gesetzgeber den Mitgliedsstaaten weiterhin einen großen Gestaltungsspielraum belassen.
Welche Rolle spielen mögliche Wasserstoff-Importe oder Exporte bei der Diskussion des Themas?
Der Binnenmarkt betrifft ja gerade den grenzüberschreitenden Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Personen und Kapital. Deswegen geht es auch unter dem Gesichtspunkt einer möglicherweise unzulässigen Quersubventionierung um die Frage, ob Diskriminierungen vorliegen gerade zwischen deutschen Wasserstoffnetznutzern sowie den Erdgaskunden des gleichen deutschen Unternehmens, die im EU-Ausland sitzen oder Erdgas als Transitkunden nur durch Deutschland hindurch leiten. Gerade in diesem Verhältnis darf es nicht zu Diskriminierungen kommen.
Allerdings dürfte die weitere Entwicklung dazu führen, dass auch EU-ausländische Netzkunden deutscher Netzbetreibern vom gleichzeitigen Aufbau einer Wasserstoffnetzinfrastruktur profitieren werden. Das folgt meines Erachtens deutlich aus jüngsten Verlautbarungen der europäischen Politik in Richtung Klimaschutz: Denken Sie namentlich an den European Green Deal der Europäischen Kommission unter Ursula von der Leyen. Denken Sie auch an die eigene Wasserstoffstrategie der Union und denken Sie insbesondere an das schon erwähnte Gesetzgebungspaket „Saubere Energie für alle“ für den Stromsektor. Hier finden sich, konkret in der neuen Richtlinie über erneuerbare Energien, weitere und deutliche Fingerzeige in Richtung des Auf- und Ausbaus einer Wasserstoffwirtschaft in der gesamten Union und mithin in Richtung eines gerade auch grenzüberschreitenden Handels und der EU-weiten Allgemeinversorgung mit Wasserstoff.
Vor diesem Hintergrund muss man sagen, dass die Gefahr möglicher Diskriminierungen gerade von EU-ausländischen Netzkunden recht gering ist bzw. überwunden werden kann.