Gesetzliche Grundlagen für Wasserstoffinfrastruktur
Positionspapier für notwendige Anpassungen im Rahmen der EnWG-Novelle zum Finanzierungsrahmen für das Wasserstoff-Kernnetzes und zur zukünftigen integrierten Netzplanung
In der 1. Sitzungswoche im neuen Jahr wird im Plenum des Deutschen Bundestag das Dritte Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes in erster Lesung beraten. FNB Gas begrüßt die Vorlage eines Gesetzesentwurfes zur Schaffung eines rechtlichen und regulatorischen Rahmens zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes und zur Verankerung einer integrierten Netzentwicklungsplanung für Gas und Wasserstoff. Diese EnWG-Novelle ist Voraussetzung für die Realisierung des Kernnetzes und legt gleichzeitig den Grundstein für die nächsten Ausbaustufen der Wasserstoffinfrastruktur. Damit ist ein weiterer bedeutender Meilenstein auf dem Weg zum Aufbau einer Wasserstoffwirtschaft erreicht.
Der Finanzierungsrahmen enthält bereits viele gute und wichtige Elemente. Als zukünftige Kernnetzbetreiber halten die Fernleitungsbetreiber jedoch ein paar wenige, aber entscheidende Änderungen am vorgesehenen Regelungsrahmen für erforderlich, um die Kapitalmarktfähigkeit sicherzustellen. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Kernnetzbetreiber bei ihren Shareholdern und am Kapitalmarkt nicht die finanziellen Mittel für alle Investitionen einwerben können, die notwendig sind, um das gesamte Kernnetz zu entwickeln.
Um die Kapitalmarkfähigkeit des Finanzierungskonzeptes sicherzustellen sind folgende Anpassungen notwendig:
- Selbstbehalt der Kernnetzbetreiber (§ 28 s Abs. 2 EnWG): Die Kapitalmarktfähigkeit des Finanzierungsmodells muss durch ein ausgewogenes Chancen-Risiko-Verhältnis sichergestellt werden. In Anlehnung an den Beschluss des Bundesrates vom 15.12.2023 sollte der Selbstbehalt der Kernnetzbetreiber auf 15% in 2055 gesenkt und umgestellte Leitungen nicht in die Berechnung des Selbstbehalts einbezogen werden.
- Andienungsrecht (§ 28 s Abs. 4 EnWG): Die Kernnetzbetreiber sollten im Falle des vom Bund festgestellten Scheiterns des Markthochlaufs und einer entsprechenden Kündigung des Amortisationskontos (durch den Bund) ihr Eigentum am Wasserstoff-Kernnetz dem Bund ohne weitere Bedingung gegen Zahlung des kalkulatorischen Restwerts abzüglich des Selbstbehaltes an den Bunde abgeben können.
- Öffentlich-rechtlicher Vertrag: Eine rechtssichere Gestaltung lässt sich nur über den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen erreichen. Diese sind durch den Bund mit den Kernnetzbetreibern, der von ihm beauftragten kontoführenden Stelle sowie der Bundesnetzagentur abzuschließen.
- Keine Sonderabschreibung im Insolvenzfall (§ 28s Abs. 3 Sätze 8 und 9 EnWG-E): Auch im möglichen Insolvenzfall einzelner Netzbetreiber darf sich der Haftungsumfang der übrigen Kernnetzbetreiber nicht erhöhen. Ein solches Risiko würde eine massive Hürde für die Entscheidung der Investoren darstellen.
Unser Positionspapier ist jeweils in seiner Kurz- und Langfassung in den Downloads verfügbar.